BVerwG 4 A 1041.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
Die ... sowie die ... und die ... werden gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen, weil die Entscheidungen ihnen und den übrigen Beteiligten gegenüber nur einheitlich ergehen können. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
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