BVerwG 4 A 18.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. August 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
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