BVerwG 4 A 2002.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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