BVerwG 4 A 27.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 6. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
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