BVerwG 4 A 3000.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Gatz als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. August 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.