BVerwG 4 A 3.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. April 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes ist daher entbehrlich.
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. April 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes ist daher entbehrlich.