BVerwG 4 A 31.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. November 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind für das Klageverfahren nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren war daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Der Kläger hat seine Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. November 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind für das Klageverfahren nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren war daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.