BVerwG 4 A 6000.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 106 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG), wobei sich der vorläufige Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten zusammensetzt: Klägerin zu 1: 33 000 € Klägerin zu 2: 20 000 € Klägerin zu 3: 20 000 € Klägerin zu 4: 33 000 €
Full & Egal Universal Law Academy