BVerwG 4 B 19.19 VG München - 03.05.2016 - AZ: VG M 8 K 14.2086 VGH München - 25.02.2019 - AZ: VGH 2 B 18.2506
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
3 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs steht der inzidenten Prüfung des Bebauungsplans 1653 die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987 entgegen, da die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht innerhalb der damals geltenden Frist von sieben Jahren gegenüber der Beklagten gerügt worden seien (UA Rn. 19). Im Übrigen liege auch kein Abwägungsmangel nach § 1 Abs. 7 BauGB vor (UA Rn. 27).
4 Der Kläger greift beide Begründungen mit einer Grundsatzrüge an. Er will in einem Revisionsverfahren klären lassen,
ob der inzidenten Prüfung eines Bebauungsplans die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987 (= § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB heutiger Fassung) entgegensteht, wenn die vom Kläger substantiiert behauptete, rechtzeitige ordnungsgemäße Geltendmachung eines erheblichen Abwägungsmangels nur deswegen nicht nachgewiesen werden kann, weil die beklagte Gemeinde entgegen ihrer bestehenden Aktenaufbewahrungspflicht die vollständige Verfahrensakte nicht aufbewahrt hat, und
ob es unter Berücksichtigung des Gewichts der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 und 2 GG abwägungsfehlerfrei ist, bei Annahme einer mangelnden Entschädigungspflicht gemäß § 42 BauGB das gemäß § 34 BauGB vorhandene bauliche Nutzungsrecht auf dem weitaus überwiegenden Teil eines Grundstücks durch Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 oder Nr. 25 BauGB ohne Verbleib von privatnützigen Nutzungsmöglichkeiten zu entziehen, oder hierbei die Grenze einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums überschritten wird.
5 Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Hier scheitert die Nichtzulassungsbeschwerde daran, dass jedenfalls die zweite Grundsatzrüge nicht durchgreift.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727) angenommen, dass ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen zum (nahezu) vollständigen Ausschluss einer privatnützigen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks führen und damit das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG inhaltlich in einer Weise beschränken, die sich für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann, gleichwohl der gerichtlichen Abwägungskontrolle standhält, wenn die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange gewichtiger sind als das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beibehaltung der Privatnützigkeit (UA Rn. 33) und - so ist zu ergänzen - keine Planung in Betracht kommt, mit der sich das Planungsziel in gleicher Weise, aber unter weitergehender Schonung des Grundeigentums eines Privaten verwirklichen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37). Das stellt der Kläger nicht in Frage. Er ist aber unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 25. Juni 2009 - 2 C 478/07 - (BauR 2010, 576) der Ansicht, dass die Grenzen einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung dann überschritten sind und die Planung abwägungsfehlerhaft ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 2 BauGB wegen Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks oder nach § 42 Abs. 3 BauGB wegen Eingriffen in die ausgeübte Nutzung nicht erfüllt sind. Damit legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn der Kläger nimmt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis zu Unrecht für sich in Anspruch. Es hat sich auf den - auch vom Verwaltungsgerichtshof eingenommenen (UA Rn. 35) - Standpunkt gestellt, dass die Eigentümerbelange in der Abwägung nicht deshalb weniger Gewicht haben, weil die Planung keine Entschädigungspflichten nach den §§ 39 ff. BauGB auslöst (a.a.O. S. 579 = juris Rn. 63), sich jedoch nicht dafür stark gemacht, dass die Eigentümerbelange an Gewicht gewinnen und sich wegen Art. 14 Abs. 1 GG durchsetzen müssen, wenn die Voraussetzungen der Entschädigungsregelungen nicht vorliegen. Soweit der Kläger in einem Revisionsverfahren klären lassen möchte, ob in Fallkonstellationen wie der vorliegenden die Grenzen einer entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung überschritten sind (zur finanziellen Ausgleichspflicht in Härtefällen siehe BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfG 100, 226 ), ist dies eine Frage des Einzelfalls und rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
7 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - (NVwZ 2003, 727) abgewichen ist; denn er zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht. Wenn, wie vom Kläger geltend gemacht, die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind, liegt eine Divergenz nicht vor (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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