BVerwG 4 B 21.20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 326 € festgesetzt.
1 Die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, verlangt einen baurechtlichen Vorbescheid zur Aufstockung einer 2006 errichteten, zweistöckigen Wohnanlage, in der Senioren und chronisch kranke Menschen leben. In unmittelbarer Nähe befindet sich, gelegen am nördlichen Elbufer und durch eine Maille-Bahn mit Schloss Pillnitz verbunden, eine 1870 entstandene und ehemals vom Namensgeber der Klägerin bewohnte Villa. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines Vorbescheides aus denkmalschutzrechtlichen Gründen abgelehnt.
2 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).
4 1. Die Beschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar ist, wenn eine denkmalschutzrechtliche Vorschrift eine bauliche Maßnahme an einem Denkmal, die dessen Erscheinungsbild mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, nur unter den Voraussetzungen zulässt, die für die Genehmigung eines Abrisses vorliegen müssen.
5 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Nach Auffassung der Vorinstanz kommt eine Zustimmung der Denkmalbehörde nach § 12 Abs. 3 SächsDSchG zur Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG nur in Betracht, wenn ein Vorhaben das Erscheinungsbild und die Substanz des Denkmals in einer den Denkmalwert nur unwesentlich beeinträchtigenden Weise verändert oder die Erhaltung des Erscheinungsbildes und der Substanz des Denkmals für den jeweiligen Eigentümer unzumutbar ist (UA Rn. 41). Die Beschwerde wirft beachtliche verfassungsrechtliche Zweifel auf, ob eine Unzumutbarkeit bei mehr als nur unwesentlichen Beeinträchtigungen stets voraussetzt, dass selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von seinem Eigentum keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann. Denn damit wären bei - nicht nur unwesentlichen - Beeinträchtigungen stets die gleichen Anforderungen wie bei der Beseitigung eines Denkmals verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <243>; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 - NVwZ 2017, 641 Rn. 7).
6 Die Frage wäre indes nicht entscheidungserheblich. Die Vorinstanz hat die Beeinträchtigung des Denkmals tatrichterlich bewertet und angenommen, der Denkmalwert des klägerischen Anwesens werde "wesentlich beeinträchtigt", die Aufstockung werde dessen Erscheinungsbild als Teil der historischen Villenlandschaft im unmittelbaren Anschluss an das ehemalige Hofgelände "wesentlich beeinträchtigen, wenn nicht gar zerstören" (UA Rn. 54). Die Vorinstanz hat dazu das Kulturdenkmal, seine historische und baukulturelle Bedeutung ("Tafelsilber"), die Blickbeziehungen und die Einbindung in die Landschaft der Elbauen und seine Bezüge zu weiteren Denkmälern, namentlich dem Schloss Pillnitz und der Kirche "Maria am Wasser" ebenso umfassend in den Blick genommen und gewürdigt wie das Vorhaben der Klägerin (UA Rn. 52 ff.). Die Darlegungen zeigen, dass es die Vorinstanz ungeachtet ihres Obersatzes nicht bei der Feststellung einer mehr als nur unwesentlichen Beeinträchtigung hat bewenden lassen, sondern die Beeinträchtigung gewichtet und bewertet hat.
7 Für die Frage der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz auf die konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhaltes verwiesen (UA Rn. 57). Die folgenden Ausführungen könnten dazu in Widerspruch stehen, wenn sie dahin verstanden würden, dass es stets darauf ankomme, ob selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von seinem Denkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern könne. Ob ein solcher Widerspruch besteht und wie er aufzulösen wäre, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Beschwerde legt nicht dar, dass die vom Oberverwaltungsgericht angelegte Zumutbarkeitsgrenze auch dann verfassungsrechtliche Zweifelsfragen aufrufen könnte, wenn es sich um eine Beeinträchtigung des festgestellten Ausmaßes handelte. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr erkennbar und wie von der Beschwerde verlangt, das konkrete Gewicht der Beeinträchtigung und die Interessen des Eigentümers gegenübergestellt.
8 Die weiteren in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Aufstockung der Erhaltung des Denkmals diene, wie Frage 1 voraussetzt; ebenso wenig, dass der Eigentümer in der Vergangenheit Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchgeführt hat (vgl. Frage 3). Angesichts der Vielzahl insoweit denkbarer Fallgestaltungen scheidet im Übrigen insoweit auch eine rechtsgrundsätzliche Klärung aus.
9 2. Die Beschwerde sieht ferner rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf,
ob Regelungen eines Landesdenkmalschutzgesetzes, die auflisten, welche baulichen Vorhaben an einem Denkmal einer Genehmigung bedürfen, ohne aber selbst die für deren Erteilung näheren Voraussetzungen regeln, mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar sind.
10 Die Beschwerde legt keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts dar. Sie beanstandet, das nicht revisible Landesrecht sei mit dem nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisiblen Verfassungsrecht des Bundes unvereinbar. In einem solchen Fall obliegt der Beschwerde die Darlegung, dass und inwieweit der bundesrechtliche Maßstab selbst entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2011 - 9 B 55.10 - juris Rn. 8 insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 16, vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 6 und vom 11. März 2020 - 5 B 5.20 - juris Rn. 11). Daran fehlt es. Die Beschwerde führt nicht aus, inwieweit die Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 GG oder zum rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz der Fortentwicklung bedürfen könnte.
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.