BVerwG 4 B 22.05 Thüringer OVG - 15.03.2005 - AZ: OVG 1 VO 142/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 395 € festgesetzt.
Gründe
Die Vollstreckungsschuldnerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2005 mit Schriftsatz vom 28. April 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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