BVerwG 4 B 34.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 27. April 2006 werden verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung - wie hier die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 2. Februar 2006 - die Rüge nicht statt.
2
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch ist unzulässig. Nach Beendigung des Ablehnungsverfahrens ist für eine Ablehnung des hieran beteiligten Richters kein Raum mehr.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.