BVerwG 4 B 35.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.