BVerwG 4 B 51.04 OVG Mecklenburg-Vorpommern - 26.05.2004 - AZ: OVG 3 K 40/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2004 mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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