BVerwG 4 B 52.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
2
Der Verwaltungsgerichtshof gelangt aus zwei Gründen zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Baugenehmigung den Klägerinnen gegenüber rechtswidrig ist: Die Baugenehmigung verletze zu Lasten der Klägerinnen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot; sie verstoße auch gegen (nachbarschützendes) Bauordnungsrecht, soweit sie eine Abweichung von der Anforderung zulasse, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind (Art. 70 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
3
Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der tragenden Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
4
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.