BVerwG 4 B 5.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2023 - 4 B 16.22 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie haben keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2 1. Die Kläger haben in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, die Verwertung eines Sachverständigengutachtens werfe eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf und sei verfahrensfehlerhaft nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ferner sei ein auf die Feststellung eines bestimmten Risikos bezogener Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden. Dieses Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen (BA Rn. 35), von einer weiteren Behandlung aber abgesehen. Denn das angegriffene Urteil hatte die von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG a. F. geforderte Gewährleistung technischer Sicherheit für vorhandene Windenergieanlagen selbständig tragend mit der Einhaltung eines technischen Regelwerks begründet (UA Rn. 66 ff.).
3 Die Anhörungsrüge beanstandet, dass der Senat beim Vorbringen zum Bau neuer Windkraftanlagen auf das Gutachten Bezug nimmt (BA Rn. 38 f.). Jedenfalls insoweit komme es auf das Vorbringen der Beschwerde an. Dies zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prüfung der von der Beschwerde frist- und formgerecht dargelegten Zulassungsgründe beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 38). Macht ein Beschwerdeführer die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 VwGO geltend, obliegt es ihm, die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage oder des geltend gemachten Verfahrensfehlers darzulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
4 Die Kläger haben nicht dargelegt, dass und warum sie die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage und die Verfahrensfehler hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zu neu zu errichtenden Windkraftanlagen für entscheidungserheblich hielten. Die darauf bezogenen Passagen des Urteils (UA Rn. 105 bis 107) nimmt die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang nicht in Bezug. Sie hat diese Passagen an anderer Stelle unter der Überschrift "Nebenbestimmung 14.2" umfangreich kritisiert (S. 59 ff.), aber insoweit völlig andere Verfahrensfehler geltend gemacht, nämlich einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (S. 59), den Amtsermittlungsgrundsatz (S. 60) und das Gebot rechtlichen Gehörs (S. 62). Dieses Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen und erwogen (BA Rn. 37 ff.). Es war nicht seine Aufgabe, das umfangreiche Beschwerdevorbringen daraufhin zu prüfen, ob sich aus dem Zusammenspiel verstreut liegender Darlegungen darüber hinaus ein Grund für die Zulassung der Revision ergeben könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2005 - 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133
5 2. Die Anhörungsrüge sieht ihr Vorbringen zu Einschränkungen durch eine Dienstbarkeit übergangen.
6 Dies bleibt erfolglos. Die Beschwerdebegründung hat unter Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens zu einer Dienstbarkeit (S. 54 f., 47 ff.) und zu Erschwernissen bei Bauarbeiten vorgetragen, dem Oberverwaltungsgericht insoweit einen Gehörsverstoß vorgeworfen und so einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht. Dieses Vorbringen hat der Senat geprüft und einen Verfahrensmangel verneint (BA Rn. 47 f.). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit genügt. Im Verfahrensstadium der Nichtzulassungsbeschwerde war die vorinstanzliche Entscheidung nicht darüber hinaus und losgelöst von Gründen für die Revisionszulassung inhaltlich zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2019 - 6 B 135.18 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 232 Rn. 38). Daran ändert die Berufung der Kläger auf Art. 14 Abs. 1 GG nichts. Sollte die Anhörungsrüge den Vorwurf wiederholen wollen, das Oberverwaltungsgericht habe einen Gehörsverstoß begangen, wäre sie insoweit unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 2).
7 3. Die Anhörungsrüge beanstandet Vorbringen zur Lage der Ausblasstation als übergangen. Dies bleibt erfolglos.
8 Das Vorbringen auf Seite 67 der Beschwerdebegründung wiederholt Teile eines erstinstanzlichen Schriftsatzes und konnte daher keinen Revisionszulassungsgrund darlegen. Auf Seite 71 der Beschwerdebegründung wird die Ausblasstation zwar knapp erwähnt ("(5) Ausblasstation"), aber kein Revisionszulassungsgrund dargelegt. Den an dieser Stelle in Bezug genommenen Vorwurf, die Vorinstanz habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen (Beschwerdebegründung S. 14), hat der Senat zurückgewiesen (vgl. BA Rn. 14). Im Übrigen hat die Beschwerdebegründung allein geltend gemacht, es liege ein "absoluter Verfahrensfehler (siehe oben S. 16)" vor. Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerde auf den Seiten 13 ff. der Begründung eine Grundsatzfrage zur sachlichen Reichweite der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeworfen hat (BA Rn. 9 ff.). Zu einer weiteren Befassung gab die Bezugnahme auf Seite 71 der Beschwerdebegründung keinen Anlass. Insbesondere war sie nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu bezeichnen. Denn die Beschwerdebegründung hat den Begriff des "absoluten Verfahrensfehlers" auf Seite 16 nicht im Sinne des Verwaltungsprozessrechts verwendet, sondern als zusammenfassende Bezeichnung für die in § 4 Abs. 1 UmwRG benannten Verfahrensfehler bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. dazu BA Rn. 21 und BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29).
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.