BVerwG 4 B 63.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG 4 B 53.05 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 28. November 2005 näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
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