BVerwG 4 B 81.05 VGH Baden-Württemberg - 13.07.2005 - AZ: VGH 8 S 997/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
2 1. Die Beschwerde möchte in dem erstrebten Revisionsverfahren (sinngemäß) rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
3 Diese Fragen würden sich in dem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder angenommen, dass die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung der Beigeladenen, von der ihnen erteilten Baugenehmigung nur dahingehend Gebrauch zu machen, dass sie die Abluftkamine mit einer Gesamthöhe von 15 m über Grund, d.h. um 2 m erhöht, ausführen, Einfluss auf den Inhalt der erteilten Baugenehmigung hat, noch dass die Erklärung den Streitgegenstand des Verfahrens verändert hat. Er hat aufgrund der Erklärung der Beigeladenen lediglich eine Verletzung der Rechte des Klägers als Nachbar, die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg der Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist, durch die genehmigte Stallerweiterung ausgeschlossen.
4 2. Die von der Beschwerde weiter als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
5 3. Die Beschwerde wirft schließlich als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf,
6 Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen bei der im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme erforderlichen Interessenabwägung bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Stoßen Gebiete von unterschiedlicher Qualität aneinander, so sind auch sie mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. Entsprechendes gilt für diejenigen, die vor Ansiedlung des Betriebes in diesem Bereich gewohnt und sich gegen die Betriebsansiedlung nicht fristgerecht gewehrt haben; auch ihre Schutzwürdigkeit wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung und mit der Aufnahme der legalen gewerblichen Nutzung gemindert. Daraus folgt, dass - sofern nicht die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und auch die Voraussetzungen des § 22 BImSchG nicht vorliegen - bei der Erweiterung eines legalen Betriebes nur zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten ist (Urteile vom 22. Juni 1990 a.a.O. und vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 59.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196). Soll eine landwirtschaftliche Hofstelle mit genehmigter Schweinehaltung erweitert werden und lässt die Erweiterung - wie hier vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - eine Verschlechterung der Immissionslage nicht erwarten, ist mithin nur zu prüfen, ob die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten oder die Voraussetzungen des § 22 BImSchG vorliegen. Von diesen Grundsätzen ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen; er ist nicht - wie die Beschwerde meint - von der genannten Senatsentscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen. Dass die gegebene Geruchssituation die Schwelle zur Gesundheitsgefahr und damit die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreitet, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verneint (UA S. 7); dass die Voraussetzungen des § 22 BImSchG vorliegen, insbesondere dass die Geruchsbeeinträchtigungen nach dem Stand der Technik vermeidbar wären, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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