BVerwG 4 BN 10.23
VGH Mannheim - 17.01.2023 - AZ: 3 S 1159/21In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Hammer
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Januar 2023 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung und Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt.
2 Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dem genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sie keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO benennt und sich das Vorbringen auch keinem Zulassungsgrund zuordnen lässt.
3 Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, im Stil eines zulassungsfreien Rechtsmittels die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs als fehlerhaft zu rügen, ohne sich mit der Argumentation des Urteils auseinanderzusetzen. Die pauschale Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1993 - 1 B 179.93 - Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr. 13 S. 14).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.