BVerwG 4 BN 21.09
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2
Der Antragsteller macht unter ausführlicher Darlegung des aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalts und seiner dem Normenkontrollgericht vorgetragenen Einwände gegen den angefochtenen Bebauungsplan als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere geltend, das Normenkontrollgericht habe auf einer nicht hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage entschieden und seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, sei nicht auf wesentlichen Vortrag des Antragstellers eingegangen, habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, habe ihm die Möglichkeit, einen Beweisantrag zu stellen, abgeschnitten, habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und eine grob fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorgenommen, habe die Ungereimtheiten nicht zum Anlass genommen, die mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu hinterfragen und habe eine Urteilsbegründung gegeben, die in einem entscheidungserheblichen Punkt in sich widersprüchlich sei, so dass auch ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO vorliege. Die mündliche Verhandlung sei nur noch eine einzige Farce gewesen; das Normenkontrollgericht habe die Verhandlungssituation bewusst diffus gestaltet und in besonders gravierender Weise gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Darüber hinaus sei das Normenkontrollgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.
3
Diese Rügen genügen nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine Verfahrensrüge gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.