BVerwG 4 BN 22.09 OVG Rheinland-Pfalz - 18.02.2009 - AZ: OVG 8 C 10727/08
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 Die Antragstellerin macht unter ausführlicher Darlegung des aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalts und ihrer dem Normenkontrollgericht vorgetragenen Einwände gegen den angefochtenen Bebauungsplan als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere geltend, das Normenkontrollgericht habe auf einer nicht hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage entschieden und seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, sei nicht auf wesentlichen Vortrag der Antragstellerin eingegangen, habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, habe ihr die Möglichkeit, einen Beweisantrag zu stellen, abgeschnitten, habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und eine grob fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorgenommen, habe die Ungereimtheiten nicht zum Anlass genommen, die mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu hinterfragen und habe eine Urteilsbegründung gegeben, die in einem entscheidungserheblichen Punkt in sich widersprüchlich sei, so dass auch ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO vorliege. Die mündliche Verhandlung sei nur noch eine einzige Farce gewesen; das Normenkontrollgericht habe die Verhandlungssituation bewusst diffus gestaltet und in besonders gravierender Weise gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Darüber hinaus sei das Normenkontrollgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.
3 Diese Rügen genügen nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an eine Verfahrensrüge gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Bewerde erschöpft sich im Wesentlichen darin, den Urteilsgründen die von der Planung der Antragsgegnerin in vielen Punkten abweichenden Vorschläge des Antragstellers im Parallelverfahren und der Antragstellerin entgegen zu stellen. Dies mag den Anforderungen an den Vortrag in einem Normenkontrollverfahren genügen oder sich als Stellungnahme im Bebauungsplanaufstellungsverfahren eignen; für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde greift der Vortrag dagegen nicht durch. Auch die Würdigung der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht aus der Sicht der Antragstellerin legt keinen Verfahrensfehler dar. Die Rüge, das Normenkontrollgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, liegt neben der Sache.
4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Full & Egal Universal Law Academy