BVerwG 4 BN 34.22
OVG Lüneburg - 12.05.2022 - AZ: 1 KN 120/19In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 135 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 24. Mai 2022 - 4 BN 3.22 - juris Rn. 2).
4 Die Antragsteller möchten rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob die Festsetzungen in einem Bebauungsplan, mit denen nicht überbaubare Grundstücksflächen mit dem Ziel, langfristig unbebaute Blockinnenbereiche auszubilden, festgesetzt werden, städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB sein können, wenn zugleich der Ist-Bestand im Hinblick auf die nicht überbaubaren Grundstücksflächen von erheblicher Bebauung gekennzeichnet ist und zugleich in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes für bestehende Gebäude und Gebäudeteile außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen eine bestandsschutzerhaltende Regel enthalten ist, wonach die Festsetzung der Baugrenzen nur dann gelten soll, wenn die bestehenden Gebäude oder Gebäudeteile durch einen Neubau ersetzt werden oder erhebliche Umbauten durchgeführt werden, die einem Neubau gleichkommen.
5 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist, soweit sie allgemeiner Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung bereits beantwortet. Ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77 , vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 und vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn. 10). Die Prognose, ob der Realisierung des Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verlangt keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 CN 4.13 - BVerwGE 150, 101 Rn. 14; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 4 BN 49.21 - ZfBR 2022, 475 Rn. 4).
6 Von diesen Rechtssätzen ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 9 f.). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Ihre auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnittene Frage dient ihr allein dazu, die Prognose der Vorinstanz im Stil eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels zu kritisieren. Dies genügt nicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung.
7 2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
8 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2021 - 4 BN 10.21 - NVwZ 2021, 1702 Rn. 11).
9 Die Beschwerde bezeichnet keine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 24. Februar 2022 - 4 BN 49.21 - (ZfBR 2022, 475 Rn. 4). Denn sie zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz einen von den dortigen Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben könnte. Sie kritisiert allein die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall. Eine solche Kritik führt auch dann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn die aus Sicht der Beschwerde maßgeblichen Umstände des Einzelfalls "abstrahierend" zusammengefasst werden.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.