BVerwG 4 BN 35.22
OVG Lüneburg - 13.05.2022 - AZ: 1 KN 62/20In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Hammer
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 500 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 18. April 2023 und 7. Juni 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
2 Es entspricht in der Regel - und so auch hier - der Billigkeit, den Verfahrensbeteiligten mit den Kosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr. 1 Rn. 7 und vom 1. November 2022 - 1 C 28.22 - juris Rn. 3). Danach trägt die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten, da sie ihrer Beschwerde durch Änderung des angegriffenen Bebauungsplans die Grundlage entzogen hat.
3 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.