BVerwG 4 BN 38.18 , Beschluss vom 21. März 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 4 BN 38.18 , Beschluss vom 21. März 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 4 BN 38.18 OVG Lüneburg - 29.05.2018 - AZ: OVG 1 KN 53/17
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 144 000 € festgesetzt. Gründe
1 1. Der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. September 2018 hilfsweise für den Fall, dass Einvernehmen zum Ruhen des Verfahrens nicht herzustellen ist, gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war abzulehnen.
2 Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB ist nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018, mit welchem die streitgegenständliche Sanierungssatzung für unwirksam erklärt worden ist. Denn das ergänzende Verfahren zielt auf einen neuen Satzungsbeschluss, dessen Rechtsgültigkeit der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht prüfen kann.
3 2. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Darlegungsanforderungen entspricht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), ist sie jedenfalls unbegründet.
4 a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
6 aa) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Feststellung von offenkundigen Abwägungsvorgangsmängeln in Form von Abwägungslücken möglich ist, obwohl der Erlass einer Sanierungssatzung weder förmlich begründungsbedürftig ist noch ein Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen förmlich vorgesehen ist, und somit, wäre die Frage mit nein zu beantworten, die Abwägungskontrolle durch § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf solche Abwägungsvorgangsmängel beschränkt ist, die von der Gemeinde explizit formuliert worden sind,
ob und warum es einer Gemeinde trotz fehlender förmlicher Sanierungssatzungsbegründungspflicht obliegt, ihre Abwägungserwägungen gemäß § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB (Abwägungsvorgang wie Abwägungsergebnis) schriftlich zu dokumentieren, um dem Verdikt, ihre Abwägung sei (offensichtlich) mit Abwägungsvorgangsmängeln behaftet, die auf das Abwägungsergebnis konkret von Einfluss gewesen sein können, zu entgehen,
ob im Wege ergänzender Auslegung oder im Wege des Analogieschlusses zu § 165 Abs. 7 BauGB oder in Anwendung allgemeiner Rechtsstaatsgrundsätze oder aus weiteren Gründen sowohl in Verbindung mit dem Abwägungsgebot gemäß § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB als auch mit dem Institut der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB folgt, dass eine Gemeinde (über eine Obliegenheit im eigenen Interesse hinaus) verpflichtet ist, ihre Abwägungsgründe nach § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB vollständig oder teilweise nach Maßgabe der Tatbestandsmerkmale des § 141 Abs. 1 und 2 BauGB zu verschriftlichen sowie durch das zuständige Entscheidungsorgan (in Niedersachsen: Rat) billigen zu lassen, um so eine gerichtliche Kontrolle der Abwägung zu gestatten,
und
ob es unabhängig von einer förmlichen Verpflichtung den Gemeinden obliegt oder diese verpflichtet sind, die Erkenntnisse oder Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen nur gemäß der Tatbestände des § 141 BauGB zu verschriftlichen, zu dokumentieren und durch das für den Satzungsbeschluss zuständige Organ billigen oder zur Kenntnis nehmen zu lassen oder ob darüber hinaus der schriftliche Bericht über die vorbereitenden Untersuchungen auch die Abwägung der Gemeinde, weshalb sie im Ergebnis nach Abwägung aller Belange die Sanierungssatzung erlässt, dokumentieren muss.

7 Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Im Kern geht es der Beschwerde um die Klärung, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Gemeinde dokumentieren muss, dass sie eine den Anforderungen des § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB genügende Abwägungsentscheidung getroffen hat. Die Frage ist, soweit entscheidungserheblich, nicht klärungsbedürftig. Auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172, vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).
8 Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf eine Sanierungssatzung keiner förmlich zu beschließenden Begründung oder einer anderweitigen Angabe der Ziele (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 4 NB 26.93 - juris Rn. 7, insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 4), sodass eine Dokumentation der Vorstellungen des Rates keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Satzung darstellt (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 14). Der Gesetzgeber hat insoweit die Sanierungssatzung anders ausgestaltet als den verbindlichen Bauleitplan (vgl. § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 8 BauGB). Das Fehlen einer förmlich zu beschließenden Begründung oder deren Unvollständigkeit führt daher auf keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
9 § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB bestimmt, dass bei den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Gegenstand des sanierungsrechtlichen Abwägungsgebots ist die Sanierungsplanung (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2018, § 136 Rn. 140), die auch die förmliche Festlegung eines Gebiets als Sanierungsgebiet durch Satzung (§ 142 Abs. 3 Satz 1 BauGB) umfasst (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 19). Auch wenn die Sanierungsplanung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Regelfall noch wenig konkret sein wird (BVerwG, Urteil vom 10. April 2018 - 4 CN 2.17 u.a. - ZfBR 2018, 678 Rn. 11 ), entbindet dieser Umstand die Gemeinde nicht vom Erfordernis, eine Abwägungsentscheidung zu treffen. Denn das Abwägungsgebot ist zentraler Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 38.98 - Buchholz 406.11 § 136 BauGB Nr. 4).
10 Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 - Buchholz 406.11 § 142 BauGB Nr. 5 = juris Rn. 20 ) angenommen, dass sich der Abwägungsbegriff des § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB nicht von demjenigen unterscheidet, der den Planerhaltungsvorschriften zugrunde liegt. Auch für das sanierungsrechtliche Abwägungsgebot gilt deshalb die vom Senat entwickelte Abwägungsfehlerlehre (grundlegend BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 und vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Aus dem sanierungsrechtlichen Abwägungsgebot ergeben sich folglich auch Anforderungen an den Abwägungsvorgang. Den nach § 141 Abs. 1 BauGB vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchzuführenden oder zu veranlassenden vorbereitenden Untersuchungen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2018 - 4 CN 2.17 u.a. - ZfBR 2018, 678 Rn. 11). Die Gemeinde soll durch die vorbereitenden Untersuchungen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen gewinnen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Untersuchungen sollen sich dabei auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden (§ 141 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Von vorbereitenden Untersuchungen kann nach § 141 Abs. 2

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