BVerwG 4 BN 39.18 , Beschluss vom 08. November 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 4 BN 39.18 VGH München - 05.09.2017 - AZ: VGH 2 N 16.1308
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss vom 21. August 2018 - 4 BN 44.17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller zu 1 und die Antragsteller zu 2 und 3 als Gesamtschuldner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Rügeverfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe
1 Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Antragsteller haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2 Die Anhörungsrüge wirft dem Senat vor, die Antragsteller in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt zu haben. Trotz entsprechenden Vortrags zur (Un-)Zulässigkeit einer Angebotsplanung im beschleunigten Verfahren habe sich das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hierzu nicht geäußert. Das führt auf keinen Gehörsverstoß.
3 Im Beschluss vom 21. August 2018 (BA Rn. 3) ist ausgeführt, dass