BVerwG 4 BN 41.18 , Beschluss vom 13. Dezember 2018 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 4 BN 41.18 OVG Saarlouis - 06.09.2018 - AZ: OVG 2 C 623/16
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
2 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7). Dem werden die Antragsteller nicht gerecht.
3 Die Antragsteller zitieren das Oberverwaltungsgericht mit dem Rechtssatz:
Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben - wie hier in Bezug auf die Ausweisung des Sondergebiets -, so begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Lärmimmissionen und Verkehrsauswirkungen heranzieht.
4 Sie stellen diesem Rechtssatz einen angeblichen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Inhalts gegenüber:
Abhängig von der konkreten Planungssituation müssen bei Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans auch andere denkbare Bebauungsmöglichkeiten in die Abwägung einbezogen werden und dementsprechend die abwägungsrelevanten Belange ermittelt werden.
5 Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass der in Bezug genommene Rechtssatz in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2014 - 4 BN 38.13 - (juris) nicht enthalten ist. Die Antragsteller geben einen Orientierungssatz wieder, der der Entscheidung vorangestellt ist und der nicht vom Senat, sondern von der juris-Redaktion formuliert worden ist.
6 Der der angefochtenen Entscheidung entnommene Rechtssatz widerspricht auch der Sache nach keinem Rechtssatz aus der Entscheidung vom 30. Juni 2014. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht gefordert, dass sich die Lärmprognose für einen Angebotsbebauungsplan, der als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben in einem Sondergebiet dient, stets auf alle im Plangebiet denkbaren Bebauungsmöglichkeiten erstrecken muss. Nach seiner Auffassung hängt es von der konkreten Planungssituation und damit von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Betrachtung des Vorhabens des Planbegünstigten ausreicht oder auch andere denkbare Bebauungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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