BVerwG 4 BN 50.05 Bayerischer VGH München - 18.07.2005 - AZ: VGH 2 N 01.2705
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Die zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erhobenen Rügen greifen nicht durch.
3 1.1. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
4 Diese Fragen würden sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis der Antragsteller nicht - wie von der Beschwerde vorausgesetzt - bejaht, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, die Grundstücke der Antragsteller in den Geltungsbereich der 3. Änderungssatzung einzubeziehen und für diese Grundstücke ein bestimmtes Baurecht zu gewähren, sondern weil sie durch die 3. Änderung für die Grundstücke der Antragsteller die das Maß der baulichen Nutzung beschränkenden Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans "fortgeschrieben" habe. Die darin liegende Perpetuierung der Eigentumsbeschränkung sowie das insoweit geltend gemachte Abwägungsdefizit vermittelten den Antragstellern die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BA S. 7). Der Verwaltungsgerichtshof hat mithin im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls angenommen, dass die Antragsgegnerin die Festsetzungen der 3. Änderungssatzung - ungeachtet ihres Erlasses als selbständige Satzung - nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit den Festsetzungen der 2. Änderungssatzung hat treffen wollen. In Bezug auf diesen in erster Linie aus der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin hergeleiteten Zusammenhang zwischen den beiden Änderungssatzungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Antragsbefugnis zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
5 1.2. Mit seiner Aussage, dass durch die 3. Änderung des Bebauungsplans für die Grundstücke der Antragsteller die das Maß der baulichen Nutzung beschränkenden Festsetzungen der 2. Änderung fortgeschrieben würden und dass die darin liegende Perpetuierung der Eigentumsbeeinträchtigung sowie das insoweit geltend gemachte Abwägungsdefizit den Antragstellern die Antragsbefugnis vermittelten, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht - wie die Beschwerde meint - von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 - abgewichen. Einen Rechtssatz zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eines innerhalb des ursprünglichen Plangebiets, aber außerhalb des Gebiets einer Änderungssatzung liegenden Grundstücks für einen Normenkontrollantrag gegen die Änderungssatzung antragsbefugt ist, hat der Senat in der genannten Entscheidung nicht aufgestellt. Im damaligen Fall richtete sich der Normenkontrollantrag gegen den erstmaligen Erlass eines Bebauungsplans.
6 2. Die zum Themenkomplex "Rechtswidrigkeitszusammenhang" geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.
7 2.1. Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen,
8 2.2. Die geltend gemachte Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 23.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70) liegt schon deshalb nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits dargelegt - den Rechtssatz, dass aus der Nichtigkeit einer vorangegangenen Änderung eines Bebauungsplans zwingend die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden teilweisen Änderung desselben Bebauungsplans folge, ohne dass es auf den konkreten Inhalt der Festsetzungen dieser weiteren Änderung in irgendeiner Weise ankomme, weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt hat.
9 2.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich schließlich, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, auch soweit es um die Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs geht, - wie von § 117 Abs. 2 VwGO gefordert - entsprechend mit Entscheidungsgründen versehen ist.
10 3. Die Rügen gegen die unterbliebene Beiladung der Eigentümer der im Plangebiet der 3. Änderungssatzung gelegenen Grundstücke greifen nicht durch.
11 3.1. Soweit die Beschwerde die unterbliebene Beiladung als Verfahrensmangel rügt, legt sie nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 ) - dar, dass die Antragsgegnerin hierdurch beschwert ist. Die Möglichkeit, die Eigentümer planunterworfener Grundstücke, denen die Unwirksamkeitserklärung des Plans zum Nachteil gereichen würde, im Normenkontrollverfahren beizuladen, wurde geschaffen, um deren grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 14/6393, S. 9 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 - NVwZ 2000, 1283). Die Beiladung ist nach ihrem Sinn und Zweck ein verfahrensrechtliches Instrument zum Schutze dieser Grundeigentümer und nicht etwa des Plangebers selbst. In aller Regel wird die plangebende Gemeinde durch das Unterlassen der Beiladung der Eigentümer planunterworfener Grundstücke nicht in ihren Rechten berührt. Eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten etwaige wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen des Plangebers und beizuladender Dritter, die gemeinsam die Nichtigerklärung des Plans abzuwehren suchen, ist mit dem Rechtsinstitut der Beiladung nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002, a.a.O. und Beschluss vom 4. April 2000 - BVerwG 7 B 190.99 - VIZ 2000, 661 ). Für eine atypische Fallkonstellation, in der etwas anderes gelten könnte, ist hier nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
12 3.2. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
13 4.1. Die zum Themenkomplex "Umfang der Rechtskraft" als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
14 Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB können der Flächennutzungsplan oder die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift darf die Gemeinde einen Bebauungsplan nicht rückwirkend in Kraft setzen. Das hat der Senat für § 215 Abs. 3 BauGB 1987 und § 215 a Abs. 2 BauGB 1998 bereits entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58; Beschlüsse vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 12 = BRS 59 Nr. 32 und vom 6. März 2000 - BVerwG 4 BN 31.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 140 = BRS 63 Nr. 55). § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB regelt abschließend, dass der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft tritt; eine Abweichung hiervon lässt allein § 214 Abs. 4 BauGB zu. Insoweit sind mit der Neuregelung in § 214 Abs. 4 BauGB keine grundsätzlichen inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung in § 215 a BauGB 1998 verbunden (vgl. BTDrucks 15/2250, S. 65; Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierungen zum BauGB 2004, § 214 BauGB Rn. 148). Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan rückwirkend mithin nur in Kraft setzen, wenn der Fehler, an dem der ursprünglich beschlossene Bebauungsplan litt, durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 führten Mängel der Satzung, die nicht unbeachtlich waren und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten, nicht zur Nichtigkeit; bei Vorliegen eines im ergänzenden Verfahren behebbaren Mangels war die Satzung gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO i.d.F. des BauROG lediglich für nicht wirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 CN 7.97 - Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 1 und vom 25. November 1999 - BVerwG 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118). Die Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren war - anders als die Möglichkeit des rückwirkenden In-Kraft-Setzens gemäß § 215 a Abs. 2 BauGB 1998 - nicht auf bestimmte Arten von Fehlern beschränkt. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar waren grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - Buchholz 406.11 § 1 BGB Nr. 118). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, als er bei Erlass des EAG Bau in § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, den Flächennutzungsplan oder die Satzung rückwirkend in Kraft zu setzen, auf alle Fehler erstreckte, die in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können, den Begriff des ergänzenden Verfahrens anders als in § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 verstanden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch insoweit waren mit der Neuregelung keine grundsätzlichen inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung beabsichtigt (vgl. BTDrucks 15/2250, S. 65).
15 Ist ein Bebauungsplan oder eine Satzung zur Änderung eines Bebauungsplans unter Geltung des § 47 VwGO i.d.F. des BauROG rechtskräftig nicht nur für nicht wirksam, sondern für nichtig erklärt worden, weil die Satzung an einem Mangel leidet, der nicht in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann, steht die fehlende Behebbarkeit des Mangels in einem ergänzenden Verfahren zwischen den Beteiligten des Normenkontrollverfahrens fest. Denn gebunden ist die Gemeinde nicht nur an den Tenor, sondern auch an die tragenden Gründe der Normenkontrollentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 N 2.92 - BVerwGE 92, 266 ). Da § 214 Abs. 4 BauGB die Behebbarkeit des Mangels in einem ergänzenden Verfahren voraussetzt, folgt aus der rechtskräftigen Normenkontrollentscheidung zugleich, dass die Gemeinde eine inhaltsgleiche Satzung nicht rückwirkend in Kraft setzen darf.
16 4.2. Da ein rückwirkendes In-Kraft-Setzen der 2. Änderung des Bebauungsplans schon aus diesem Grund nicht möglich war, würden sich die weiteren von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen zur Auslegung des § 214 Abs. 4 BauGB in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
17 4.3. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Der Senat hat in dem Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 4 BN 31.99 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 140) zwar den Rechtssatz aufgestellt, dass die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren die Gemeinde nicht daran hindert, einen neuen Bebauungsplan gleichen Inhalts aufzustellen mit dem Ziel, in dem "wiederaufgenommenen" Planaufstellungsverfahren den Rechtsmangel zu beheben, der nach den Gründen der Normenkontrollentscheidung die Nichtigkeit zur Folge hat; dass ein solcher Bebauungsplan entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, hat er jedoch nicht entschieden. Einen solchen Rechtssatz enthält auch der Beschluss vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 N 2.92 - (BVerwGE 92, 266) nicht.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
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