BVerwG 4 BN 5.19 , Beschluss vom 21. März 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 4 BN 5.19 , Beschluss vom 21. März 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 4 BN 5.19 OVG Berlin-Brandenburg - 05.07.2018 - AZ: OVG 2 A 11.16
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen den Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" vom 16. Dezember 2014 in der Fassung der Bekanntmachung der Genehmigung vom 18. Juni 2015 stattgegeben. Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet.
3 1. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sei (UA S. 9 f.). Ihr Gemeindegebiet liege innerhalb des Plangebiets des umstrittenen Regionalplans, und als Behörde sei sie im Falle der Gültigkeit des Plans verpflichtet, u.a. die Zielfestlegung 3.2.1 (Z) Satz 3, der zufolge außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen sei, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten und ihre Bauleitpläne nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB an dieses Ziel anzupassen.
4 Die Antragsgegnerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 16),
ob es für die Antragsbefugnis von Gemeinden im Normenkontrollverfahren als Behörden ausreicht, dass sie sich lediglich im Geltungsbereich eines Regionalplans als angefochtener Norm befinden, oder ob die Antragsbefugnis nur besteht, wenn sie im Rahmen ihrer Aufgaben die angefochtene Norm auch anwenden müssen,
und
ob und inwieweit Gemeinden für die "Geltendmachung" einer Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren aufgrund der Möglichkeit der Betroffenheit in eigenen Rechten hierzu zumindest im Mindestmaß vortragen müssen.

5 Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie bereits geklärt sind, soweit sie sich hier stellen.
6 Nach dem Beschluss des Senats vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 - (BVerwGE 81, 307) kann eine Gemeinde die Prüfung der Gültigkeit einer in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterscheidet zwischen - einerseits - natürlichen und juristischen Personen und - andererseits - Behörden als möglichen Antragstellern eines Normenkontrollverfahrens. Nur natürliche und juristische Personen, nicht auch Behörden müssen zur Darlegung ihrer Antragsbefugnis geltend machen, dass sie durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt sind oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Die Gemeinde ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts juristische Person. Sie ist aber auch Behörde. In dieser Eigenschaft ist sie unter erleichterten Voraussetzungen antragsbefugt: Behörden können die gerichtliche Prüfung von Rechtsvorschriften anstrengen, ohne eine Verletzung in ihren Rechten darlegen zu müssen. Die zweite Frage ist daher ohne weiteres zu verneinen.
7 Die erste Frage könnte die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt hätte, für die Antragsbefugnis einer Gemeinde als Behörde genüge es, wenn das Gemeindegebiet vom Geltungsbereich der Norm erfasst werde. Diesen Standpunkt hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht eingenommen, sondern zusätzlich verlangt, dass die Gemeinde die in ihrem Gemeindegebiet geltende Rechtsvorschrift auch zu beachten hat. Das entspricht dem Beschluss des Senats vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 -, in dem es heißt (BVerwGE 81, 307 S. 310), für die Antragsbefugnis der Gemeinde als Behörde sei ausreichend, dass die angegriffene Norm im Gemeindegebiet gelte und von ihr bei der Wahrnehmung der eigenen oder übertragenen Angelegenheiten zu beachten sei.
8 Die Antragsgegnerin hält ihre Fragen für klärungsbedürftig, weil auch Behörden als Antragsteller auftreten könnten, die nicht zugleich juristische Personen mit eigenen Rechten (wie Gemeinden) sind (Beschwerdebegründung S. 18). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor, so dass in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu klären wäre, welche Anforderungen an die Antragsbefugnis von Behörden ohne Doppelstellung zu stellen wären. Es ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens, nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen nach Art eines Gutachtens zu beantworten.
9 2. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Regionalplan sowohl mehrere formelle als auch mehrere materielle Fehler nachgewiesen und jeden Fehler als beachtlich angesehen. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
10 a) Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts wurde der Regionalplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Das Rechtsstaatsgebot erfordere eine Ausfertigung, die sicherstelle, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimme (UA S. 11). Der Ausfertigungsvermerk des Vorsitzenden der Regionalversammlung vom 16. Juli 2015 beziehe sich auf eine Satzung, die nicht mit der von der Regionalversammlung beschlossenen Satzung identisch sei; denn aus dem Vermerk ergebe sich, dass die Gemeinsame Landesplanungsabteilung die Festlegung des Vorranggebiets VR o8 (M.) "Gewinnung oberflächennaher Rohstoffe" von der Genehmigung ausgenommen habe und diese Festlegung einschließlich ihrer Begründungen aus der von der Regionalversammlung beschlossenen Satzung entfernt worden sei (UA S. 11 f.). Die Regionalversammlung hätte vor der Ausfertigung der Satzung am 16. Juli 2015 einen Beschluss fassen müssen, mit dem sie sich die Änderung der Satzung durch die Genehmigung zu eigen mache (UA S. 12).

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