BVerwG 4 BN 7.02 OVG Rheinland-Pfalz - 24.10.2001 - AZ: OVG 8 C 10269/01
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin ist nicht entstanden.
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