BVerwG 4 C 10.05 VGH Baden-Württemberg - 28.02.2005 - AZ: VGH 8 S 2004/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 2005 ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2006 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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