BVerwG 4 C 2.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € (früher 8 000 DM) festgesetzt.
Der Kläger hat seine Revision gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 10. April 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 GKG.
Der Kläger hat seine Revision gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 10. April 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 GKG.