BVerwG 4 B 8.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsam 8. Dezember 2023durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt unddie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stammbeschlossen:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 € festgesetzt.
1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob aus dem Gebot interkommunaler Abstimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zugunsten einer Nachbargemeinde ein Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben im unbeplanten Innenbereich folgen kann.
3 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 3.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.