BVerwG 4 VR 1005.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Das Verfahren des Antragstellers zu 2 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 VR 1000.05 fortgeführt. Die Verfahren der übrigen Antragsteller werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist wegen der Rücknahme seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geboten.
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