BVerwG 4 VR 3.19 , Beschluss vom 30. April 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 4 VR 3.19 , Beschluss vom 30. April 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 4 VR 3.19 OVG Münster - 18.01.2019 - AZ: OVG 7 B 280/19.NE
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Antragsteller erstrebt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 62430/03 Werthmannstraße in Köln-Lindenthal der Antragsgegnerin. Er ist Miteigentümer des nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks Werthmannstraße ... Auf seinen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan mit Urteil vom 18. Januar 2019 wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB für unwirksam erklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, der das Oberverwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Aufgrund des Nichtabhilfebeschlusses hat das Oberverwaltungsgericht den an ihn gerichteten Eilantrag an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig. Ob dies bereits wegen des vorinstanzlichen Verweisungsbeschlusses der Fall ist, kann offenbleiben; denn jedenfalls mit Ergehen des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. April 2019 ist die Zuständigkeit vom Oberverwaltungsgericht auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen (vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 158).
3 Der Antrag hat keinen Erfolg.
4 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 Rn. 12 und vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich

Paket Özellikleri

Programların tamamı sınırsız olarak açılır. Toplam 9 program ve Fullegal AI Yapay Zekalı Hukukçu dahildir. Herhangi bir ek ücret gerektirmez.
Veri tabanı yeni özellik güncellemeleri otomatik olarak yüklenir ve işlem gerektirmez. Tüm güncellemeler pakete dahildir.
Ek kullanıcılarda paket fiyatı üzerinden % 30 indirim sağlanır. Çalışanların hesaplarına tanımlanabilir ve kullanıcısı değiştirilebilir.
Sınırsız Destek Talebine anlık olarak dönüş sağlanır.
Paket otomatik olarak aylık yenilenir. Otomatik yenilenme özelliğinin iptal işlemi tek butonla istenilen zamanda yapılabilir. İptalden sonra kalan zaman kullanılabilir.
Sadece kredi kartları ile işlem yapılabilir. Banka kartı (debit kart) kullanılamaz.

Tüm Programlar Aylık Üyelik

9 Program + Full&Egal AI
Ek Kullanıcılarda %30 İndirim
Sınırsız Destek
500
349
Kazancınız 151₺
Aboneliği Başlat Şimdi abone olmanız halinde indirimli paket ile özel fiyatımızdan sürekli yararlanırsınız.