BVerwG 4 VR 4.22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:
Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 7. Juli 2022 bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig anzuordnen, werden abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe
1 Die Anträge auf Erlass einer Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") bleiben erfolglos.
2 1. Der Senat entscheidet über die Anträge auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Eine Zwischenentscheidung wäre erforderlich, wenn zu befürchten wäre, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dabei kommt es darauf an, ob bei einem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses schwere und unabwendbare Nachteile drohen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 2 m. w. N.).
3 Gegenstand der Interessenabwägung sind die ab dem ersten Quartal 2023 anstehenden bzw. fortdauernden bauvorbereitenden Maßnahmen (Wegebau , Vermessungsarbeiten , Freischnitt
4 Der Antragsteller zu 1 ist im Bereich von Mast 375 durch Inanspruchnahme seines Grundstücks für Schutzstreifen, eine temporäre Arbeitsfläche mit Zuwegung und Überspannungen betroffen. Das Grundstück der Antragstellerin zu 2 wird für Schutzstreifen, teilweise für die Errichtung von Mast 373 nebst temporärer Arbeitsfläche und Zuwegung sowie die Anbindung der geplanten Umspannanlage (UA) Junkernhees in Anspruch genommen. Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin eines Grundstücks mit eingetragenem Baudenkmal in der Nähe von Mast 373. Dieses Grundstück ist nicht unmittelbar betroffen. Die Antragsteller machen geltend, ohne Zwischenentscheidung komme es zu unwiederbringlichen Zerstörungen von Biotopen und ökologisch besonders wertvoller Waldränder. Zudem würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Hinblick auf das Haselhuhn, den Schwarzstorch und den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling verwirklicht.
5 2. Eine Gefährdung effektiven Rechtsschutzes ist nicht dargetan.
6 a) Schwere und unabwendbare Nachteile durch Freischnitt des Trassenraums zur Aufweitung von Schutzstreifen und Verbreiterung von Wegen für den Baustellenverkehr haben die Antragsteller nicht dargelegt.
7 Nach den Erläuterungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. September 2022 konzentrieren sich die Freischnittarbeiten im - nur von Mast 369 bis Mast 380 streitbefangenen - Bereich von Fellinghausen (M 369) bis zur UA Seelbach (M 391) auf die Waldbereiche bei Mast 371 bis Mast 383, von Mast 386 bis Mast 387 und von Mast 389 bis Mast 391. Punktuell finden sich dort auch Acker-/Grünflächen, bei denen kein Freischnitt erforderlich ist. Wegebaumaßnahmen für die Zuwegung zu den Mastbaustellen sind in den angrenzenden Mittelgebirgswäldern insbesondere in den Bereichen von Mast 375 bis Mast 377, Mast 379 bis Mast 384 und von Mast 386 bis Mast 391 geplant. Eine erstmalige Inanspruchnahme großräumiger Waldflächen ist damit nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss nicht verbunden. Betroffen sind randliche Waldbereiche im Umfang von insgesamt etwa 2,9 ha (PFB S. 148). Dass teilweise hochwertige Waldbiotope betroffen sind, erkennt der Planfeststellungsbeschluss (a. a. O.). Die Nebenbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz sehen u. a. vor, dass sich vor den im Rahmen der Schutzstreifenerweiterungen oder der Anlage von Arbeitsflächen freigestellten Waldrändern ein stufiger Waldmantel aus Sträuchern und Bäumen entwickeln soll (PFB S. 27 Nr. 5.3.10). Auch vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Folgen der bauvorbereitenden Maßnahmen sich nicht mittels Wegerückbau und Wiederbepflanzung gerodeter Flächen rückgängig machen ließen. Dem steht nicht entgegen, dass nach einer Wiederbepflanzung gerodeter Flächen vor dem Erreichen des ursprünglichen Zustands Neuanpflanzungen zunächst noch eine Anwachsphase durchlaufen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 7.19 - juris Rn. 15 und vom 28. Oktober 2020 - 7 VR 2.20 - juris Rn. 13 f.).
8 b) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der geltend gemachten irreversiblen Schäden für das Biotop "bachbegleitendes Nass- und Feuchtgrünland mit Brachestadien" bei Mast 371, in dessen Umfeld für ein Provisorium eine temporäre Verschaltung über Baueinsatzkabel erforderlich ist. Die Antragsteller rügen insoweit systematische Fehler bei der Biotoperfassung: Im Anhang 1 zum Landespflegerischen Begleitplan (2. Planänderung, S. 8) werde der Mastbereich 4318/371 als "artenarme Intensivmähweide" ausgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 19) habe zwar für das Biotop BT-5013-703-8 "Ufergehölz,
Bachmittellauf im Mittelgebirge, Nass- und Feuchtgrünlandbrache, Nass- und Feuchtweide" am Maststandort 371 eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zugelassen. Ohne korrekte Bestandserfassung könne aber nicht ordnungsgemäß über die Ausgleichsmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift entschieden werden.
9 Daraus folgt nicht, dass Beeinträchtigungen dieses Biotops durch bauvorbereitende Maßnahmen tatsächlich nicht ausgeglichen werden können. Hierzu haben die Antragsteller nichts Substanzielles vorgetragen. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, dass es etwas völlig anderes sei, ob Beeinträchtigungen einer artenarmen Intensivmähwiese oder von bachbegleitendem Grünland ausgeglichen werden müssen. Das sagt über die Regenerationsfähigkeit des Biotops BT 5013-703-8 im Allgemeinen und am konkreten Standort nichts aus.
10 c) Die Rüge, der Planfeststellungsbeschluss habe verkannt, dass der Standort der UA Junkernhees (Bereich Mast 373) ein gesetzliches Biotop darstellt, führt nicht zu der begehrten Zwischenentscheidung. Nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20. September 2022 (S. 10, 12) sind dort bauvorbereitende Maßnahmen wie Mahd, Baugrunduntersuchungen und Baufeldfreimachung erst ab Herbst 2023 vorgesehen.
11 d) Angesichts dieses zeitlichen Baufortschrittplans rechtfertigt auch der Vortrag, am Standort der UA Junkernhees drohe die ersatzlose Vernichtung einer Fortpflanzungsstätte des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings keine Zwischenentscheidung.
12 e) Die Antragsteller machen einen drohenden Totalverlust des Haselhuhns im Bereich von Mast 349 (richtig: 359) schon in der Bauphase geltend. Der Schutz durch die Bauzeitenregelung im Planfeststellungsbeschluss sei unzureichend. Erforderlich seien vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.
13 Mit dieser Rüge dringen sie nicht durch. Ein etwaiger artenschutzrechtlicher Verstoß wäre nicht kausal für die Eigentumsbetroffenheit der Antragsteller zu 1 und 2; die Antragstellerin zu 3 hat als mittelbar Betroffene ohnehin keinen Vollüberprüfungsanspruch. Der Vollüberprüfungsanspruch Enteignungsbetroffener erfährt eine Einschränkung, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Fehler nur von örtlicher Bedeutung ist und die Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks auch ohne diesen Fehler nicht geändert würde (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15 m. w. N. und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 27). So liegen die Dinge hier.
14 Mast 359 befindet sich etwa 3 km von den Grundstücken des Antragstellers zu 1 (Bereich Mast 375) und der Antragstellerin zu 2 (Bereich Mast 373) entfernt. Dass ein möglicher Verstoß gegen Artenschutzrecht bei Mast 359 Veränderungen der Planung im Bereich ihrer Grundstücke zur Folge hätte, machen die Antragsteller nicht geltend und ist angesichts der Entfernung auch nicht ersichtlich. Die von ihnen bevorzugte Meiswinkel-Variante, mit der eine Inanspruchnahme ihrer Grundstücke vermieden würde, betrifft den Bereich von Mast 371 bis Mast 380. Ob irreversible Folgen bauvorbereitender Maßnahmen für das Haselhuhn auch wegen eines saisonalen Habitatwechsels im Winter sowie angesichts einer Reviergröße von 20 bis 40 ha und eines Ganzjahresstreifgebiets von rund 80 ha ausgeschlossen sind, kann dahinstehen.
15 f) Irreversible Folgen im Hinblick auf den Schwarzstorch durch bauvorbereitende Maßnahmen im Heestal im Bereich der Masten 373 und 374 haben die Antragsteller nicht dargelegt. Sie rügen, das Kollisionsrisiko des Schwarzstorchs mit den Leiterseilen beim Anflug auf die dort vorhandenen Nahrungshabitate sei unzureichend ermittelt und bewertet worden. Dieser Einwand betrifft nicht die Bauvorbereitung.
16 Mangels schwerer und unabwendbarer Nachteile gibt für die gebotene Interessenabwägung den Ausschlag, dass der Gesetzgeber die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für die Leitung festgestellt hat (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG i. V. m. Nr. 19 der Anlage zum EnLAG), Rechtsmitteln gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung beimisst und der Antragsgegner nachvollziehbare energiewirtschaftliche Gründe für den Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen benannt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 6 m. w. N.).