BVerwG 5 AV 1.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Die Klägerin hat ihren Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53 VwGO) mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden für diese Verfahrensart nicht erhoben (KV zu § 3 Abs. 2 GKG).