BVerwG 5 B 15.23 VGH München - 17.02.2020 - AZ: 98 F 20.238
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2020 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine noch zu erhebende Entschädigungsklage nach § 198 GVG abgelehnt hat, nicht. Sie kann auch nicht mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung in dem angefochtenen Beschluss auch hingewiesen. Unabhängig davon und überdies ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
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