BVerwG 5 B 19.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2005 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Gehörsrügen gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2004 verworfen wurden, nicht. Eine "Ausnahmebeschwerde" ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen, auch nicht gegen einen die Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) verwerfenden Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Gehörsrügen gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 2004 verworfen wurden, nicht. Eine "Ausnahmebeschwerde" ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen, auch nicht gegen einen die Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) verwerfenden Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.