BVerwG 5 B 219.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. November 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.