BVerwG 5 B 3.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsam 11. Februar 2025durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß undden Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrüggebeschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. April 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 18 € festgesetzt.
1 Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zusteht, die im Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG) entstehen.
2 Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 2.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.