BVerwG 5 B 39.05 Thüringer OVG - 24.03.2005 - AZ: OVG 3 ZO 1532/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2005 und der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2005 werden verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2005 nicht, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. November 2004 über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die - beim Verwaltungsgericht noch anhängige - Klage auf Bewilligung von Wohngeld und anderen Sozialleistungen zurückgewiesen worden ist.
Aus denselben Gründen kann auch der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2005, mit dem der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2005 nicht abgeholfen wurde, nicht angefochten werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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