BVerwG 5 B 39.08 VGH Baden-Württemberg - 26.11.2007 - AZ: VGH 6 S 2539/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Der am 14. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Rechtsbehelf (vom 11. März 2008), der sich gegen den Beschluss vom 15. Februar 2008 - BVerwG 5 B 8.08 - richtet, wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe
1 Auch wenn der mit Schreiben vom 11. März 2008 eingelegte „Protest“ als Gehörsrüge gemäß § 152a VwGO zu verstehen sein sollte, ist diese mangels ordnungsgemäßer Vertretung (§ 67 VwGO) unzulässig und auch unbegründet. Dem angegriffenen Beschluss vom 15. Februar 2008 - BVerwG 5 B 8.08 - haftet kein Rechtsfehler an, insbesondere ist er nicht unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen.
2 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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