BVerwG 5 B 45.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 4 B 57.00 -
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Zu Unrecht rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger greifen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Beweiswürdigung selbst sind aber keine Verfahrensfehler (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -
Nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Frage, ob dem Kläger zu 3, dessen Aufnahme aus eigenem Recht mit der Begründung abgelehnt worden ist, seine Mutter habe eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft darlegen können, ein Aufnahmeanspruch aus eigenem Recht als Sohn einer deutschen Staatsangehörigen zustehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 4 B 57.00 -
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Zu Unrecht rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger greifen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Beweiswürdigung selbst sind aber keine Verfahrensfehler (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - 4 B 197.94 -
Nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Frage, ob dem Kläger zu 3, dessen Aufnahme aus eigenem Recht mit der Begründung abgelehnt worden ist, seine Mutter habe eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht glaubhaft darlegen können, ein Aufnahmeanspruch aus eigenem Recht als Sohn einer deutschen Staatsangehörigen zustehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.