BVerwG 5 B 52.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2002 wird verworfen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde - als solche versteht das Gericht das am 27. April 2002 bei der Vorinstanz eingegangene Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin zu 2 - ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Die Beschwerde - als solche versteht das Gericht das am 27. April 2002 bei der Vorinstanz eingegangene Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin zu 2 - ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.