BVerwG 5 B 53.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Denn die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Sie rügen zwar die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, belegen dies aber nicht. Soweit sie dazu die Beweiswürdigung des Gerichts in Bezug auf die Beantragung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1 angreifen, genügt das nicht. Denn Fehler in der Beweiswürdigung selbst sind keine Verfahrensfehler (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Denn die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Sie rügen zwar die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, belegen dies aber nicht. Soweit sie dazu die Beweiswürdigung des Gerichts in Bezug auf die Beantragung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1 angreifen, genügt das nicht. Denn Fehler in der Beweiswürdigung selbst sind keine Verfahrensfehler (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 -
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.