BVerwG 5 B 67.05 OVG Rheinland-Pfalz - 24.05.2005 - AZ: OVG 7 A 10953/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 VwGO.
2 Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutend (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufgeworfenen Fragen,
3 Soweit die Beschwerde sich gegen die vom Berufungsgericht auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen aufgeführten Verfassungsschutzberichte und unter Berücksichtigung der beigezogenen Untersuchungen bzw. Gutachten des Sachverständigen Prof. S. getroffene rechtliche Wertung wendet, die IGMG verfolge Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, lässt sie auch unter Berücksichtigung der vom Prozessbevollmächtigten angeführten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte einschließlich des "religiösen Neutralitätsgrundsatzes" keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
4 Soweit sie insoweit als Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, dass die Berufungsbegründung des Klägers und die Feststellungen aus dem dort genannten Gutachten, wonach in der IGMG eine weit reichende Lösung von der Gründergeneration erfolgt sei und diese sich in einem tief greifenden Umbruchprozess befinde, nicht berücksichtigt worden seien, ist nicht dargelegt, warum es sich der Vorinstanz hätte aufdrängen müssen, zu dieser Frage weitere Erkenntnisquellen heranzuziehen. Es begründet keinen Aufklärungsmangel, dass das Berufungsgericht die ihm vorliegenden Quellen nicht in der vom Beschwerdeführer gewünschten Weise bewertet hat; das Gericht war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - etwa zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - verpflichtet, den Beteiligten seine Einschätzung der Beweislage vorab mitzuteilen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - NVwZ-RR 2002, 140).
5 Die den Kläger persönlich betreffende Wertung der Vorinstanz, seine langjährige aktive Vereinstätigkeit und seine Funktionen bildeten eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, er unterstütze die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der IGMG, denn ihm könne auf Grund seiner Stellung, die er nur in Übereinstimmung mit dem Vorstand des Dachverbandes der IGMG ausüben dürfe, nicht abgenommen werden, dass er zu den Reformern gehöre, geht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass eine langjährige Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung als Sekretär eines Ortsvereins grundsätzlich einer Bewertung im Sinne individueller, auf die Person des Einbürgerungsbewerbers bezogener Umstände unterliegt. Soweit die Beschwerde insoweit als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage nach dem Erfordernis darüber hinausgehender (weiterer) individueller Umstände aufwirft, bedarf es nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass erkenntnisrelevante individuelle Umstände auch von außerhalb der engeren Vereins- und Funktionssphäre eines Ortsvereinsvorsitzenden zu berücksichtigen sind, soweit sie Rückschlüsse auf die persönliche politische Haltung des Einbürgerungsbewerbers zulassen. Es wird jedoch nicht erkennbar, welche über die von der Tatsacheninstanz berücksichtigten Umstände hinausgehenden weiteren individuellen Eigenschaften und Umstände damit im konkreten Falle des Klägers gemeint sein könnten, so dass die Entscheidungserheblichkeit der insoweit aufgeworfenen Grundsatzrüge nicht zu erkennen ist. Soweit die Beschwerde der Auffassung sein sollte, die in der Tätigkeit als Funktionär auf Ortsvereinsebene liegende Unterstützung einer Organisation reiche grundsätzlich als Unterstützungshandlung im Rechtssinne nicht aus, träfe dies ersichtlich nicht zu.
6 Soweit die Beschwerde schließlich als rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage geltend macht, in Anbetracht des Übergangsprozesses, in dem die IGMG sich befinde, sei maßgeblich das Gewicht des Beitrages des Einbürgerungsbewerbers zur Überwindung verfassungsfeindlicher Tendenzen zu berücksichtigen, legt sie nicht dar, wodurch der Kläger einen Beitrag zur Überwindung verfassungsfeindlicher Tendenzen in der IGMG leiste bzw. geleistet habe, so dass die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht zuerkennen ist.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
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