BVerwG 5 B 82.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Das Verfahren über die Anhörungsrüge der Kläger wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die An-hörungsrüge.
Gründe
1
Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 5. September 2006 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 152a, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Gerichtskosten sind nicht entstanden.