BVerwG 5 B 88.08 VGH Baden-Württemberg - 26.06.2008 - AZ: VGH 12 S 1058/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn, Prof. Dr. Berlit
und Dr. Störmer
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe
1 Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2008 mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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