BVerwG 5 B 92.04 OVG der Freien Hansestadt Bremen - 23.06.2004 - AZ: OVG 2 A 444/03,2 A 446/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni/ 6. Juli 2004 wird zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger die für die Zeit von Oktober 1997 bis einschließlich 20. Oktober 1998 für das Kind R. K. entstandenen Sozialhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent ab dem 2. August 2001 zu erstatten. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juni/6. Juli 2004 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfange Erfolg (1.) und ist im Übrigen zurückzuweisen (2.).
1. Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger auch die für die Zeit von Oktober 1997 bis einschließlich 20. Oktober 1998 für das Kind R. K. entstandenen Sozialhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent ab dem 2. August 2001 zu erstatten, ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, ob für die Anwendung des § 105 Abs. 3 SGB X allein auf die Kenntnis des auf Kostenerstattung in Anspruch genommenen Trägers der Sozialhilfe abzustellen ist oder die Kenntnis des die Erstattung begehrenden, nicht zuständigen Trägers der Sozialhilfe hinreichend ist. Da die Beklagte nach eigenem Vorbringen im Berufungsverfahren mit Erhalt des Schreibens des Klägers vom 20. Oktober 1998 Kenntnis von der Leistungsgewährung erhalten hatte, stellt sich diese Rechtsfrage als entscheidungserheblich nur für die Verurteilung zur Kostenerstattung für den davorliegenden Zeitraum, auf den die Zulassung der Revision zu beschränken ist.
2. Die Revision ist nicht im vollem Umfange - und damit auch für die Zeit ab dem 20. Oktober 1998 - wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtsfragen zuzulassen,
"ob in einem Fall, in dem ein Kostenerstattungsanspruch eines unzuständigen Sozialhilfeträgers nach den Kostenerstattungsbestimmungen des BSHG nicht besteht, ein Kostenerstattungsanspruch auf § 105 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, oder ob die Kostenerstattungsbestimmungen des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind, weil die bereichsspezifischen Kostenerstattungsregelungen im BSHG denen des SGB X vorgehen" und
ob eine örtliche Zuständigkeit nach § 104 i.V.m. § 97 Abs. 2 BSHG "nicht nur die Hilfe in einer Einrichtung (also Hilfeleistungen für die Unterbringung selbst), sondern auch sozialhilferechtliche Bedarfe des Hilfeempfängers, die mit der Anstalts- bzw. Pflegestellenunterbringung lediglich im Zusammenhang stehen und die - wie hier - von einer anderen (teilstationären) Hilfeeinrichtung erbracht werden, umfasst".
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 14.02 - Buchholz 436.0 § 104 BSHG Nr. 1) ist geklärt, dass § 104 BSHG auch eine Zuständigkeitsregelung ist und die in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit alle Sozialhilfeleistungen in der Zeit erfasst, in der das Kind oder der Jugendliche in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht ist. Indem in jener Entscheidung ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 104 i.V.m. § 103 Abs. 1 BSHG verneint und § 102 SGB X i.V.m. § 43 SGB I als Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruchs herangezogen worden ist, ist auch geklärt, dass die bereichsspezifischen Kostenerstattungsregelungen eine Anwendung der §§ 102 ff. SGB X nicht schlechthin sperren. Weitergehender Klärungsbedarf lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
3. Soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist insoweit nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 30.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
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