BVerwG 5 B 95.05 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.08.2005 - AZ: OVG 16 A 612/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe
1 Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2005 mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu diesem Beschwerdeverfahren ist mit der Rücknahme der Beschwerde gegenstandslos geworden.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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